Wenn der Schuldner auch nach Titulierung der Forderung keine Zahlung leistet, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um seine Zahlungsansprüche erfüllt zu bekommen. Zu den gängigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zählen die Kontopfändung, Lohn- und Gehaltspfändung, Sachpfändung und Vermögensauskunft.
Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein rechtskräftig vollstreckbarer Titel. Hierzu zählen neben dem Vollstreckungsbescheid auch Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden. Aus offenen Rechnungen und Mahnungen kann nicht vollstreckt werden.
Bei einer Kontopfändung (§§ 829, 833a ZPO) wird die Bank des Schuldners mit einbezogen. Der Gläubiger beantragt hierfür bei dem Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und lässt diesen der Bank zustellen. Beschlagnahmt werden die aktuellen und künftigen Bankguthaben des Schuldners. Seit dem 01.07.2010 gibt es eine neue Form des Girokontos – das Pfändungsschutzkonto auch P-Konto genannt. Beim P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag für den Kalendermonat von Pfändungsmaßnahmen geschützt. Der Freibetrag variiert je nach Lebenssituation, so steht z. B. verheirateten Schuldnern oder Schuldnern mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten ein höherer Freibetrag zu. Ein P-Konto muss bei dem Bankinstitut, bei dem der Schuldner sein Girokonto hat, beantragt werden. Ein Antrag ist auch nachträglich, d. h. auch nach Einleitung einer Kontopfändung möglich. Die Einrichtung eines P-Kontos kann mit Leistungseinschränkungen verbunden sein. Der Schuldner sollte sich vor dem Antrag auf Umwandlung hierzu mit seiner Bank in Verbindung setzen und dies erfragen.
Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung (§§ 829, 833 ZPO) beantragt der Gläubiger ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner, hier dem Arbeitgeber, zugestellt. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts an den Gläubiger beziehungsweise seinen Vertreter zu überweisen. Aus sozialen Gründen ist die Pfändung von Lohn/Gehalt insoweit beschränkt, als dass dem Schuldner ein existenzsicherndes Einkommensminimum verbleiben muss (§ 850 c ZPO).
Bei einer Sachpfändung (§§ 803, 808 ZPO) wird dem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Pfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erteilt. Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner zu Hause auf und pfändet dort diejenigen Gegenstände, bei denen zu erwarten ist, dass diese bei einer Versteigerung auch einen nennenswerten Erlös bringen werden. Der Pfändungsvorgang wird in einem Pfändungsprotokoll dokumentiert. Grundsätzlich steht dem Gerichtsvollzieher der gesamte Besitz zur Verfügung. Ausnahmen bestehen für Gegenstände, die der Schuldner für seine Lebensführung oder für seinen Beruf beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen benötigt (§ 811 Abs.1 ZPO).
Die Vermögensauskunft (§§ 802 c) ff. ZPO)wird auf Antrag des Gläubigers von dem Gerichtsvollzieher abgenommen. Im Rahmen der Vermögensauskunft muss der Schuldner einen Fragebogen zu seinem Einkommen und Vermögen, wie z. B. zu Sparguthaben, Versicherungen, und beweglichen (z. B. Auto) und unbeweglichen Eigentum (z. B. Haus) beantworten und an Eides statt die Wahrheitsgemäßheit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern (§ 802 c) ZPO). Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden. Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen (§ 802g ZPO). Die Vermögensauskunft wird zwei Jahre lang bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert. Weitere Folgen können z. B. Pfändungen, oder die Kündigung des Dispositionskredits sein. Im eigenen wohlverstandenen Interesse sollte derjenige Schuldner, bei dem sich aus der Vermögensauskunft ergibt, dass er zahlungsunfähig ist, neue Verbindlichkeiten nur eingehen, wenn er sie auch tatsächlich begleichen kann. Andernfalls könnte man ihm möglicherweise betrügerisches Verhalten vorwerfen.
Die vorgenannten Maßnahmen kann der Schuldner bei rechtzeitigem Tätigwerden vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass Gläubiger im Interesse einer einvernehmlichen Regelung häufig zu Regulierungsverhandlungen bereit sind. Diese reichen von der Vereinbarung auf die Situation des Einzelnen zugeschnittenen Zahlungsvereinbarungen bis hin zum Abschluss einer vergleichsweisen Regelung.